
Das Vornamenrecht in der Schweiz ist im Zivilgesetzbuch geregelt (Artikel 301, Absatz 4 ZGB). Das Schweizer Recht ist dem deutschen recht ähnlich, also mehr oder weniger liberal. So gibt es Richtlinien, die im Ermessen der Schweizer Zivilstandesämter Anwendung finden. Die Mitarbeitenden der Standesämter orientieren sich am „Internationalen Handbuch der Vornamen“, auf das sich auch die deutschen Ämter beziehen. Detaillierte gesetzliche Bestimmungen oder eine Positiv-/Negativ-Liste für Vornamen wie in Ungarn gibt es in der Schweiz ebenso wenig wie in Deutschland.
Richtlinien der Vornamenvergabe
Folgendes gilt in der Schweiz, ähnlich wie in Deutschland:
- Ein Vorname darf dem Kindeswohl nicht schaden. So dürfen Vornamen, die die Interessen des Kindes oder von anderen Personen offensichtlich verletzen, nicht vergeben werden. Dazu gehören anstößige, widersinnige und lächerliche Namen sowie Namen, die eine sexuelle Bedeutung oder Anspielung beinhalten.
- Tierrassen, Zahlen, Sachbegriffe und Symbole sowie Markennamen, Adelstitel, Orts-, Städte- und Familiennamen sind nicht als Vornamen eintragungsfähig. Es kann allerdings Ausnahmen geben, sofern das Kindeswohl nicht berührt wird.
- Die zulässige Schreibweise eines Vornamens ergibt sich aus den Regelungen der schweizerischen Rechtschreibung.
- Ein Vorname sollte das Geschlecht erkennen lassen: Es dürfen also keine Mädchennamen für Jungen und keine Jungennamen für Mädchen vergeben werden. Geschlechtsneutrale Namen sind jedoch zulässig.
- Die Anzahl der Vornamen ist durch das Gesetz nicht beschränkt, es können also beliebig viele Vornamen vergeben werden.
- Klassischen Rufnamen gibt es nicht; es wird lediglich eine verbindliche Reihenfolge der Namen festgelegt.
Kurz- und Koseformen
Einschränkungen gibt es hingegen bei Formen des schweizerdeutschen Dialekts (z. B. Ruedi für Rudolf): Diese dürfen nicht als Vornamen vergeben werden. Gebräuchliche Kurzformen wie z. B. Alex (für Alexander), Hannes (für Johannis) und Max (für Maximilian) sind hingegen zulässig.
Beispiele
Hier sind einige Beispiele für Kurz- und Koseformen des schweizerdeutschen Dialekts, die zwar beliebt sind, aber offiziell nicht anerkennt werden:
- Ändu (für Andreas)
- Chlöisu (für Niklaus)
- Meieli (für Maya)
- Pesche (für Peter)
- Ruedi (für Rudolf)
- Stöffu (für Maria)






